Familienverband

Ziering-Moritz-Alemann e. V.

zu Dr. Johannes Ziering – Mecklenburgischer Kanzler

Dr. Johannes Ziering – Entlassung als Kanzler von Mecklenburg, 1552:

In: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Band 8 (1843), S. 55-56 und 58
Georg Christian Friedrich Lisch:

Regierungs-Verordnung des Herzogs Johann Albrecht I., beim Antritt seiner Regierung aus dem Feldlager an seine heimgelassenen Räthe erlassen im April 1552
In: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Band 8 (1843), S. 52-59

IV.

Regierungs=Verordnung des Herzogs Johann Albrecht I., beim Antritt seiner Regierung aus dem Feldlager an seine heimgelassenen Räthe  erlassen im April 1552, mitgetheilt von G. C. F. Lisch.
{http://mvdok.lbmv.de/mjbrenderer?id=mvdok_document_00000488#page62}


[Seite 55]
...

"Der Canzler D. Zciring hat sich allerlei nachteilige vneinickeit zwischen vnserm Vetter loblicher seliger gedechtnuß vnd vnß und vnsern fr. lieben brudern anzurichten bevlissen, Vnsern lieben seligen Vetter auch darauf geleitet, das S. L. in derselben hochsten Alter vnd Schwachheit sich widerumb vorehlicht, wie er dan gleiche practicken mit vnserm Vetter Hertzog philipsen vorgehabt, vngeachtet aller vmbstende, Zu dem das er allerley Finanzen von den parthen genumen, vnß auch vnd vnsern fr. lieben brudern nach vnsers lieben vettern absterben die heuser vorzuenthalten sich vnterstanden, auch von Gustrou kurtz für vnsers seligen Vettern absterben vhier kasten nach Schweryn hinten in sein behausung sol haben bringen lassen, dadurch vnd auß andern mehr vrsachen wir bewogen worden, Inen vorstricken zu lassen. Nhun begern wir, Inen zu erfordern vnd Ime solchs alles vorzuhalten, der weggefurten kasten halben bericht von Ime zu fordern vnnd wiewol wir ethwas weiters wider Inen vorzunehmen vrsach hetten, so sein wir doch fridlich, geschehener vorbit halben, das ir es dahin richtet, das er seine bestallung von sich gebe, einen Vrfriden thue, mit der Zusage, hinfurder wider vns vnd vnsere bruder mit nichten zu handeln, vnnd darauf seiner bestrickung entledigt werde vnnd sich an andere orter, who es ym gelegen, vorfüge. Es sollen auch alle Cantzleihendel von Ime gefordert, vnnd who er sich diesen beschiedt anzunehmen wegern wirdet, soll er

[Seite 56]

in sein hauß, darauß sich ane vnsern wissen vnd willen gar nicht zu begeben, ferner vorstrickt, Ime auch alsbaldt futer vnd mhal abgeschaft werden."

{
http://mvdok.lbmv.de/mjbrenderer?id=mvdok_document_00000488#page65}





Erläuterungen.



[Seite 58]

5. Canzler Zciring oder Scheyring. Hier wird der Grund der fürstlichen Ungnade völlig klar. Scheyring ward am 19. Dec. 1547 auf 3 Jahre zum Canzler des Herzogs Heinrich bestellt, nach dem Tode desselben gefänglich eingezogen und im J. 1553 seiner Haft entlassen; er ging wieder nach Magdeburg zurück, wo er bald darauf starb (nimio vini haustu interiit, sagt der Archivar Schulz), In einem Geldregister des Herzogs Johann Albrecht vom J. 1557 heißt es:

"Der Ziringschen vf den Vortrag [soll wohl heißen „Vortag"] geben 300 fl. (20 Junii)",

und:

"247 goldfl. 2 ßl. Doctor Johann Schirings nachgelassen witfrawen den Rest, so man Ihr zu gebenn vorwilligt hat. Swerin den letzten Octobris".
"

{
http://mvdok.lbmv.de/mjbrenderer?id=mvdok_document_00000488#page68}


zuletzt geändert: 21.12..2018
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